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§ 8 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 8

Angelobung

(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde".

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Landesregierung hiezu beauftragten Beamten zu leisten.

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