vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 43

Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Die §§ 39 Abs. 2 bis 5, 40 Abs. 2 bis 4 und 42 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte