§ 29
Prüfungskommission
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde
- 1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
- 2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
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