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§ 29 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 29

Prüfungskommission

Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde

  1. 1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
  2. 2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

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