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§ 106 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 106

Leistungsfeststellungsbehörden

Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind

  1. 1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,
  2. 2. die Leistungsfeststellungskommission.

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