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§ 7 Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 77/2021

§ 7

Mündliche Übungen

(1) Mündliche Übungen müssen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers bestehen (Referate, Redeübungen).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Die mündliche Übung einer Schülerin oder eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

24.11.2021

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