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§ 20 Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 77/2021

§ 20

Jahreszeugnis

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 1) sind erforderlichenfalls folgende Vermerke mit der entsprechenden Ergänzung aufzunehmen:

  1. 1. wenn die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 41 Abs. 2 lit. g des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
  1. 2. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
  1. 3. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
  1. 4. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 44 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
  1. 5. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
  1. 6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
  1. 7. wenn die Schülerin oder der Schüler die gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
  1. 8. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 31 Abs. 3 oder 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:
  1. 9. wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule gemäß § 46 Abs. 2 lit. a des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes abgemeldet hat:
  1. 1 0. wenn die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 49 Abs. 7 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 46 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
  1. 11. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 53 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes oder der gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 6 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 46 Abs. 2 lit. e des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
  1. 12. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:
  1. 13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin oder der Schüler das Lehrverhältnis oder die Tätigkeit in der Landwirtschaft beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 45 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes weiterbesucht (§ 46 Abs. 2 lit. b des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes);
  1. 14. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch die Schülerin oder der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:

(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 41 Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort “Jahreszeugnis" das Wort “Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(3) Der gemäß § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.

Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

24.11.2021

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