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§ 1 Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2021

LGBl. Nr. 77/2021

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sowie für die Gestaltung der an diesen Schulen zu verwendenden Zeugnisformulare.

24.11.2021

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