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§ 10 LTWO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2014 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2024

§ 10

Sonderwahlbehörden

(1) Die Gemeinden haben, um Wählern

  1. 1. die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
  2. 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

04.09.2024

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