vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Einsparung von Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

5. Abschnitt

Verbesserungen zum Zweck der

Energieeinsparung in Wohngebäuden

Artikel 9

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderung (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte