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Artikel 13 Einsparung von Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

8. Abschnitt

Einsparung von Energie im

Gewerbebereich und industriellen Bereich

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.

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