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Artikel 15 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

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