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Artikel 24 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

II. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik

Artikel 24

Einrichtung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein “Österreichisches Institut für Bautechnik" als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:

  1. a) der Vereinszweck
  2. b) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen

    hiezu

  1. c) Mitgliedschaft und Beendigung derselben
  2. d) Rechte und Pflichten der Mitglieder
  3. e) Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu
  4. f) Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte
  5. g) Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu
  6. h) Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

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