Artikel 22
Inverkehrbringen von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- a) einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist,
- b) eine österreichische technische Zulassung besitzen,
- c) das Produkt keinen wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 2 entsprechen muß.
(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
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