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Artikel 15 Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Art. 15

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 26. Dezember 1992 in Kraft.

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