Art. 11
Vertretung der Republik nach außen
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Art. 11
Vertretung der Republik nach außen
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)