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§ 78 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 78

Annahme der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderates gilt als angenommen, sofern der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) die Nichtannahme des Mandates schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist an den Gemeindewahlleiter zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Gemeindewahlleiter hat die Nichtannahme der Wahl unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Partei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

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