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§ 36 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016

§ 36

Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen
des Wahlvorschlages

Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften gemäß § 31 Abs. 3 nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterzeichner der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

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