vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Geschäfsordnung des Familienbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 7

Geschäftsstelle

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der Geschäfte des Familienbeirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung zur Verfügung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte