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§ 7 Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 7

Geschäftsstelle

Die Besorgung der laufenden Geschäfte des Naturschutzbeirates obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Belange des Naturschutzes zuständigen Abteilung.

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