zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/2002
§ 5
(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. b und c können bei der Behörde auch bar entrichtet werden.
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