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Artikel 10 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1988

Artikel 10

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Die Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachatung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.

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