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§ 1 Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1986

§ 1

Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

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