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§ 1 Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.1986

§ 1

Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.

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