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§ 8 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

§ 8

Sonstiger Katastrophenhilfsdienst

Juristische Personen, deren Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können durch Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.

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