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§ 30 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

§ 30

Kostenersatz an Gemeinden

Werden durch die Auswirkungen einer Katastrophe Kosten des Katastropheneinsatzes verursacht, welche das in solchen Fällen übliche Ausmaß wesentlich überschreiten, kann die Landesregierung der betroffenen Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise ersetzen.

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