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§ 1 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Maßnahmen, die der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen dienen (Katastrophenhilfe) sowie für die in diesem Gesetz geregelte Vorsorge für Katastrophenfälle.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften des Landes über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und über die Katastrophenvorsorge nicht berührt.

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