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§ 1 Verbot des Verkaufes des Fleisches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1986

§ 1

Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:

  1. a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel

    Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg

  1. b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild

    Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg

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