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§ 9 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Hinterlegung

§ 9.

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Geschehen in Graz am 27. Juni 1985

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem § 8 mit 17. Oktober 1985 in Kraft.

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