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§ 4 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Übermittlung aggregierter Daten

§ 4.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

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