LGBl. Nr. 79/2013
§ 73
Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
LGBl. Nr. 79/2013
§ 73
Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
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