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§ 73 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2013

§ 73

Entscheidungspflicht

Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

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