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§ 71 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2013

§ 71

Beschwerde

Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

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