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§ 4 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1997

LGBl. Nr. 38/1997

§ 4

Schulpflichtiger Personenkreis

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.

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