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§ 45 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2018

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018

§ 45

Höchstdauer des Schulbesuches

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

19.07.2018

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