zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
§ 45
Höchstdauer des Schulbesuches
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
19.07.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
