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§ 25 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1985

§ 25

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

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