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§ 20 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 38/1997, LGBl. Nr. 89/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/1997

§ 20

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) für alle Fachrichtungen:
  1. b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
  1. c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
  1. d) für die Fachrichtung Gartenbau:
  1. e) für die Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft:
  1. f) für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
  1. g) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
  1. h) für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:
  1. i) für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:
  1. j) für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:
  1. k) für die Fachrichtung Pferdewirtschaft:
  1. l) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
  1. m) ergänzend zu lit. a bis l jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Praxiszeiten, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschule festzusetzen:

  1. a) für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch, Lebende
  1. b) für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. b mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;
  2. c) für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. c mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;
  3. d) für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden.

(3) Im Lehrplan der Fachschule können durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

28.12.2021

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