vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 KAbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/1990 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2024

3. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

§ 10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

(3) Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.

28.10.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte