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§ 2 Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Purbach, Ersatzvornahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

§ 2

Durch die Anlage (zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplenes) wird festgelegt, welche Teile des Gemeindegebietes als Bauland (§ 14 des Raumplanungsgesetzes), welche als Verkehrsflächen (§ 15 des Raumplanungsgesetzes), welche als Gründland (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) und welche als Vorbehaltsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) gewidmet sind.

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