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§ 7 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

LGBl. Nr. 81/2016

§ 7

Kulturberichte

Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres herauszugeben. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht ist zudem den Kulturbeiräten zu übermitteln.

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