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§ 74 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 5/2015 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 45/1998, LGBl. Nr. 5/2015, LGBl. Nr. 43/2020

§ 74

Durchführung von Wahlen

(1) Jede Wahl wird im Landtag mit Stimmzetteln vorgenommen und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

(2) Die Landtagsabgeordneten werden zur Hinterlegung des Wahlzettels in den Urnen namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Wahlzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit der der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(4) Bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 5 zweiter Satz, § 38 Abs. 3, § 50a, § 50b und § 78 Abs. 1 Z 2 werden nur die Abgeordneten derjenigen Partei namentlich aufgerufen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat.

08.07.2020

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