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§ 55 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020

§ 55

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten des Landtages oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Präsidenten des Landtages.

08.07.2020

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