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§ 48 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1982

§ 48

Entscheidung über Vorfragen

Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.

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