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§ 27 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 50/1993, LGBl. Nr. 74/2005, LGBl. Nr. 76/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 74/2005 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 74/2005 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 74/2005

§ 27

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof,
Berichte des Rechnungshofes

(1) Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.

(2) Das im Absatz 1 angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.

(3) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Absatz 1 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Absatz 7 B-VG mitzuteilen.

(4) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes teilzunehmen.

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