zu Abs. 1: LGBl. Nr. 50/1993, LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 74/2005, LGBl. Nr. 76/2013, LGBl. Nr. 5/2015
V. Verhandlungsgegenstände des Landtages
und Verfahren
§ 20
Verhandlungsgegenstände
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
- 1. Volksbegehren
- 2. selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten
- 3. selbständige Anträge von Ausschüssen
- 4. Vorlagen der Landesregierung
- 5. Notverordnungen der Landesregierung
- 6. Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern
- 7. Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen
- 8. Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung
- 9. Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs
- 10. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes
- 11. Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG
- 12. Berichte der Volksanwaltschaft
- 13. Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung
- 14. Anfragen und Anfragebeantwortungen
- 15. Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)
- 16. Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen
- 17. Berichte von Untersuchungsausschüssen
- 18. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages
- 19. Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten
- 20. Bittschriften und Eingaben an den Landtag
- 21. Einsetzung von Landesausschüssen
- 22. Berichte der Landesausschüsse
- 23. Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten
- 24. Tätigkeitsberichte des Bundesrates
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
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