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§ 20 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 50/1993, LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 74/2005, LGBl. Nr. 76/2013, LGBl. Nr. 5/2015

V. Verhandlungsgegenstände des Landtages
und Verfahren

§ 20

Verhandlungsgegenstände

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

  1. 1. Volksbegehren
  2. 2. selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten
  3. 3. selbständige Anträge von Ausschüssen
  4. 4. Vorlagen der Landesregierung
  5. 5. Notverordnungen der Landesregierung
  6. 6. Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern
  7. 7. Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen
  8. 8. Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung
  9. 9. Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs
  10. 10. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes
  11. 11. Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG
  12. 12. Berichte der Volksanwaltschaft
  13. 13. Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung
  14. 14. Anfragen und Anfragebeantwortungen
  15. 15. Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)
  16. 16. Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen
  17. 17. Berichte von Untersuchungsausschüssen
  18. 18. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages
  19. 19. Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten
  20. 20. Bittschriften und Eingaben an den Landtag
  21. 21. Einsetzung von Landesausschüssen
  22. 22. Berichte der Landesausschüsse
  23. 23. Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten
  24. 24. Tätigkeitsberichte des Bundesrates

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

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