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§ 13 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2013

LGBl. Nr. 76/2013

§ 13

Gemeinsam auszuübende Rechte der Präsidenten des Landtages

(1) Der Präsident erstellt den Voranschlag betreffend den Landtag. Nach Beschlussfassung im Präsidium übermittelt der Präsident den Voranschlag samt Anlagen der Landesregierung.

(2) Der Präsident hat im Rahmen des beschlossenen Landesvoranschlages die Ausgaben für den Landtag zu bewilligen. Ausgaben, die im Einzelfall 50 000 Euro überschreiten, sind vom Präsidium zu genehmigen.

(3) Das Präsidium kann Änderungen im Text eines Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vornehmen.

18.12.2013

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