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Artikel 79 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2002

LGBl. Nr. 22/2002

Artikel 79

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.

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