Artikel 70
Volksanwaltschaft
Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 70
Volksanwaltschaft
Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
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