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Artikel 7 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2008

Artikel 7

Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.

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