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Artikel 1 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1982

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Staatsform

(1) Burgenland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) Burgenland gründet auf der Freiheit und Würde des Menschen; es schützt die Entfaltung seiner Bürger in einer gerechten Gesellschaft.

(3) Burgenland ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

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