zu Abs. 3: LGBl. Nr. 18/2011 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 18/2011
Landespersonalausschuß
§ 9
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landespersonalausschuß, bestehend aus dreizehn Mitgliedern, errichtet.
(2) Aufgabe des Landespersonalausschusses ist es,
- a) bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes,
- b) bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume - durch die Dienstbehörde (Dienstgeber),
- c) bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,
- d) bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,
- e) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,
- f) bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 2 Wochen,
- g) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,
- h) bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Leistungsfeststellungskommission bestellt werden sollen,
- i) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben,
- j) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung,
- k) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz
mitzuwirken sowie
- l) in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, welche alle Bediensteten bzw. die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a und b, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle Amt der Landesregierung ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden,
- m) in den in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 genannten Fällen tätig zu werden,
- n) den Landeswahlausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse zu bestellen (§§ 14 und 15),
- o) bei der Erstellung des Stellenplanes sowie
- p) in den Fällen des § 26 tätig zu werden.
(3) Dem Landespersonalausschuß ist schriftlich mitzuteilen:
- a) die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes,
- b) die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens,
- c) in jedem Kalenderjahr mindestens einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Bedienstetendaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.
(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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